Prof Dr. Paal, Inhaber des Lehrstuhls für Zivil- und Wirtschaftsrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, bestätigt in seinem Aufsatz NJW 15/ 2011, 1036 die Unzulässigkeit der Anwendung von Parkkrallen : “ Der Einsatz von Parkkrallen gegenüber unberechtigterweise auf Privatparkplätzen abgestellten Fahrzeugen ist unzulässig. Der Einsatz von Parkkrallen kann weder durch Besitzkehr, Selbsthilfe, Notwehr, Einwilligung noch durch sonstige schuldrechtliche Verhältnisse gerechtfertigt werden. Der Parkplatzberechtigte ist darauf verwiesen, seine Ansprüche im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen..” Also lieber Herr Gehrke, Finger weg von Ihrem Lieblingsspielzeug ! Allen die unter Einsatz der Parkkralle rechtswidrig zur Kasse gebeten worden sind, kann nur empfohlen werden Strafanzeige zu erstatten und auf Rückzahlung zu klagen. (Neue Juristische Wochenschrift 15/2011, 1036).