Bundesgerichtshof stellt klar: Parkräume KG darf keine Überwachungskosten einkassieren ! Parkräume KG betrügt seit Geschäftsgründung 2004 !

Nicht richtig freuen kann sich unser lieber Herr Gehrke über das aktuelle Urteil des BGH vom 02.12.2011. Der BGH urteilte nun, dass die Kosten für die Überwachung der Grundstücke nicht von der Parkräume KG verlangt werden dürfen. Auch diese erheblichen Kosten stellt die Parkräume KG den Betroffenen nämlich in Rechnung, da die Parkräume KG mehr als 3000 Standorte in Deutschland betreut und überwachen lässt. Der BGH führt dazu u.a. aus:

“ Nach dem Sachvortrag der Beklagten umfassen die aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Leistungen neben der Vorbereitung des Abschleppens auch die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. Dies ergibt sich zudem aus der Anlage 1 zum Rahmenvertrag, wonach unberechtigt parkende Fahrzeuge "... nach Kontrollgängen von Schlepp-Co (jetzt Parkräume KG) Mitarbeitern" entfernt werden. Der hierauf entfallende Kostenanteil der Grundgebühr ist von der Klägerin nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftendenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 237).”

Ein wichtiges und richtungsweisendes Urteil, wie wir finden. Es beweist mal wieder, dass die Parkräume KG eine reine Abzocke-Firma ist.

Die Erfolgsaussichten für Klagen gegen die Parkräume KG sind somit nach wie vor als gut zu bezeichnen.

BGH, V ZR 30/11, Urteil vom 02.12.2011.