Die Bilanz 2008

Kurz vor Jahresabschluss noch eine Bilanz unserer Bemühungen: Wir hatten circa 9.000 Besucher auf dem Blog, haben 400 E-Mails erhalten, haben 37 x Feedback erhalten dass Anzeige erstattet wurde, haben 6 x TV-Print Beiträge unterstützt, wurden 1 x von der Parkräume KG bedroht und machen weiter.

Parkräume KG zahlt zu unrecht geforderte “Gebühren” für Parkkralle bzw. den Vorbereitungskosten zurück !!!

Auf freundlichen Hinweis des Anwalts eines Opfers, dass überhöht abgerechnet wurde und mit Klage wegen Betruges gedroht wird, hat die Parkräume KG sich entschuldigt und den geforderten Betrag zurückbezahlt. Angeblich handelt es sich um einen “Fehler”.

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Scheinbar hat die Parkräume KG, insbesondere der Geschäftsführer Joachim K. Gehrke, Angst vor weiteren Klagen.

Herrlich sagen wir da und können allen “Parkkrallen-Opfern” empfehlen das Geld unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zurückfordern, ansonsten die Einschaltung eines Anwaltes bzw. eine Strafanzeige wegen Betruges ankündigen.

Das Anschreiben des Anwalts und die Antwort der PRKG finden sich hier zum Download im PDF-Format. Download

Nachtarbeit für Joachim K. Gehrke im Olympiadorf

Es gibt wieder neues von Parkräume KG. Diesmal zeigt Herr Gerhrke wahrlich olympisches Durchhaltevermögen. Wird wahrscheinlich auch seinem Bauch zugute kommen.

Lesen Sie selbst:

“am 17.11.2008 suchte ich einen Kunden im Olympiadorf (Helene-Mayer-Ring) auf und lieferte dort verschiedene Gegenstände an, diese wurden anschließend in der Wohnung des Kunden installiert. Ich wurde Opfer von Herrn Gehrkes Abzockmethode.

Dabei parkte ich auf der zum Haus gehörenden Anlieferfläche um 20:15 Uhr abends, dies hatte ich bereits am 01.10. beim Hausmeister erfragt, dieser meinte, daß das in Ordnung gehen würde. 

Um 21:45 wollte ich nach erledigtem Auftrag heimfahren. Dabei stellte ich noch in Gegenwart meines Kunden fest, daß an dem Fahrzeug eine Parkkralle angebracht war. Sodann eilte auch gleich Herr Gehrke, Fa. Parkräume, herbei und erörterte mir, daß er die Parkkralle nur gegen sofortige Zahlung von Geld entfernen würde.  Daraufhin teilte ich mit, daß ich kein Geld mitführe und forderte ihn tauf, unverzüglich die Parkkralle zu entfernen.

Er lehnte dies ab und verwies auf die angebrachten Schilder, welche eine falsche Firmenbezeichnung und Sitz aufweisen (Schlepp & Co., Oertlinweg). Auf meine Nachfrage, wer er sei und wo die Firma ihren Sitz hat, bekam ich als Antwort: "Das geht Sie nichts an !"  Auf den Hinweis, daß ich für einen Bewohner der Anlage tätig gewesen bin, wurde Herr G. aggressiv und sagte, daß ihn das nicht interessiert und sein Auftraggeber die bayerische Hausverwaltung der Schörghuber Gruppe sei und ich gar nicht versuchen bräuchte, gegen diese rechtlich vorzugehen (Anm.:  Denn diese Neu-Reichen mit ihrem ererbten Vermögen haben immer Recht in Deutschland).  Ich teilte nochmals mit, daß ich kein Geld dabei habe und er mir eine Rechnung ausstellen lassen solle.

Dies lehnte er ab. Ich wies ihn darauf hin, daß dies Nötigung sei, worauf er sich umdrehte und mit den Worten "Wenn Sie das so sehen, dann gehe ich und Ihr Auto wird abgeschleppt" davonlief.   Der Abschleppwagen fuhr indes vor.

Ich fragte nach, wieviel es kosten soll, worauf mir 229,08  Euro als Auskunft gegeben wurde, ich wies nochmals darauf hin, daß ich nicht so viel Bargeld mitführe. Darauf sagte er, das sei mein Problem, aber er würde auch EC Karte akzeptieren. Inzwischen war er sichtlich aggressiv geworden.

Mein Kunde verfolgte die gesamte Szene ungläubig. Ich stimmte einer EC Zahlung wider meinen freien Willen zu und begleitete Herrn G. zu seinem BMW. Die EC Zahlung wurde mit PIN (Anm.:  Herr Gehrke weiß, was er tut, da diese Zahlung nicht mehr widerrufen werden kann, wie mir zu meinem Leidweisen zwischenzeitlich meine Bank mitteilte) durchgeführt und er verlangte zusätzlich eine Unterschrift auf dem Beleg von mir.  Ich unterzeichnete und brachte den Vermerk "Unter Vorbehalt bezahlt" an, woraufhin Herr Gehrke ausrastete und sichtlich erregt erwiderte "Das nehme ich nicht an".  Ich musste erneut die Kopie des Belegs unterzeichnen und erhielt dann eine Quittung, welche auf 17.11.06 (!) datiert ist und keinerlei detaillierte Kosten ausweist.  Herr Gehrke entfernte daraufhin die Parkkralle von meinem Fahrzeug, zwischenzeitlich traf eine Polizeistreife ein.

Die Polizei stellte sofort die Personalien des Herrn Gehrke fest, weiterhin entfernte Herr Gehrke von einem weiteren Fahrzeug eine Parkkralle, obgleich dessen Besitzer nicht bezahlen musste, die lapidare Rechtfertigung dafür:  "Den VW-Bus können wir nicht abschleppen". Es wird also mit zweierlei Maß gemessen, was nochmehr die offenkundige Unseriosität dieser Firma Parkräume unterstreicht. Wo man schnell abzocken kann, wird abgezockt.

Nach Rücksprache mit den Polizeibeamten begab ich mich auf die Dienststelle und erstattete unverzüglich Anzeige  wegen Nötigung  gegen Herrn Gehrke. Weitere 2 Betroffene, deren Autos "verschwunden" waren, sammelten sich auf der Dienststelle. Es wurden alleine an diesem Abend im Olympiazentrum mindestens 3 Personen Opfer dieser Machenschaften.

Am 18.11.2008 versuchte ich sofort, die Kartenzahlung über meine Bank zu widerrufen. Diese teilte mir nach Prüfung mit, daß dies nicht möglich sei, und ich mein Geld zivilrechtlich einfordern müsste (was wegen der Korruption bei solchen im schriftlichen Verfahren entschiedenen Zivilprozessen keinen Sinn macht). Weitere Maßnahmen bei der Bank und dem Zahlungsverkehrsbeteiligten blieben erfolglos. 
Ich habe mich auch bei der Bayerischen Hausverwaltung beschweren wollen, hier sagte mir der zuständige Hausverwalter doch glatt am Telefon, der Vorfall interessiere ihn nicht !

Ich werde die Angelegenheit nun meinem Rechtsanwalt übergeben. Ich kann nur hoffen, daß Herr G. demnächst eine andere Sorte von Gebäuden von innen kennenlernen wird und diese meiner Meinung nach unseriöse Firma ein für alle mal zugesperrt wird, von Amts wegen. Sehr Informativ ist ja auch der Mißbrauch nicht existierender Firmennamen für eine angeblich so gefragte Internationale (!) Managementberatung des Herrn G. (Bei einer Einzelfirma gibt es keinen Komplementär), offenbar scheint diese doch nicht so gut zu laufen, denn sonst hätte er derartige kriminelle Machenschaften nicht nötig. Die Euphemismen über seine Geschäftsbeziehungen gefallen mir auch sehr gut, da steht doch tatsächlich etwas von Fairness und gegenseitiger Akzeptanz. “

Die Verbraucherzentrale Hamburg schreibt folgendes zu diesem Thema:

 

Schluss mit dem Abschlepp-Nepp!  Zahlungsaufforderungen privater Abschleppunternehmen zurückweisen. Sie haben Ihr Fahrzeug auf einem (leeren) Großparkplatz (z.B. bei einem Supermarkt oder bei einer Behörde) abgestellt und es wurde abgeschleppt? Sie sollen für das Abschleppen 145,00 € (nachts: 174 €) oder für die „Vorbereitung zum Abschleppen“ 55,68 € oder mehr zahlen? Ihr Fahrzeug sollen Sie erst dann wieder erhalten, wenn Sie die Rechnung gezahlt haben?

Kein Grund zur Panik: Die Rechtslage
Die Rechtslage in diesen Fällen ist eindeutig. Wer ohne die Zustimmung des Besitzers oder Eigentümers eines Grundstücks auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, begeht eine Besitzstörung (§ 858 BGB). Dies gilt für den Parkplatz auf Ihrem Grundstück ebenso wie für Parkplätze vor Supermärkten, Geschäften, Behörden, Krankenhäusern usw. Gegen diese Besitzstörung kann man sich wehren, zum Beispiel mit der Aufforderung, das Fahrzeug wegzufahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es (als letztes Mittel) auch möglich, das Fahrzeug abschleppen zu lassen (sog. Selbsthilferecht). Wer den Abschleppwagen ruft, muss dann erst einmal die Abschleppkosten zahlen und kann diese vom Besitzstörer ersetzt verlangen.

Die unzulässigen Praktiken der privaten Abschleppunternehmen
Die privaten Abschleppfirmen gehen so vor: Sie lassen sich von den Grundstücksbesitzern die Ansprüche auf Schadensersatz abtreten. Dies geschieht aufgrund von Verträgen zwischen den Grundstücksbesitzern und den Abschleppunternehmen schon bevor Sie überhaupt daran dachten, Ihr Fahrzeug „widerrechtlich“ abzustellen. Dieses Vorgehen der Abschleppunternehmen ist aber aus mehreren Gründen u n z u l ä s s i g. Da sich die Abschleppunternehmen das Selbsthilferecht der Grundstückbesitzer unabhängig vom Einzelfall abtreten lassen und in deren Namen tätig werden, wird die Notwendigkeit des Abschleppens im Einzelfall nicht überprüft. Außerdem verteilen die Abschleppunternehmen häufig Überweisungsträger an den Windschutzscheiben der geparkten Autos, mit denen sie Kosten für die Vorbereitung zum Abschleppen geltend machen, obwohl diese tatsächlich noch gar nicht eingeleitet wurden (der Abschleppwagen wurde noch gar nicht gerufen) .
Unser Tipp:
Zahlen Sie die Abschleppkosten nicht oder nur zum Teil (€ 110,-- für das Abschleppen + € 10,-- Standgebühr/ Tag sind nach Ansicht des Landgerichts gerechtfertig) nachdem Sie geprüft haben,
· ob die Schilder, die auf das Abschleppen bei unrechtmäßiger Benutzung des Parkplatzes hinweisen, gut sichtbar angebracht sind.
· ob das Vorgehen auf Grund von Unverhältnismäßigkeit unzulässig war (Wagen wurde nach Ladenschluss auf dem Kundenpark abgestellt und vor Ladenöffnung abgeschleppt).
· ob eine wirksame Abtretung vorliegt bzw. lassen Sie sich diese vorlegen („sonst könnte ja jeder kommen!). Es wurde schon berichtet, dass ein Unternehmen die erteilte Befugnis des Eigentümers weit überschritten hat (z.B. wenn er nachts abschleppt, es aber nur am Tage darf).
· ob überhaupt individuelle Vorbereitungsmaßnahmen zum Abschleppen getroffen wurden bzw. bestreiten Sie das solche getroffen wurden.
· ob Sie als Fahrzeughalter das Fahrzeug selbst geparkt haben. Wenn nicht, weisen Sie darauf hin, dass Sie nicht der richtige Anspruchsgegner sind (eine Auskunftspflicht, wer das Fahrzeug gefahren hat, trifft Sie nicht).
LG Hamburg vom 06.02.06 (Az. 318 S 111/05 und 316 C 119/05): Der Kfz-Halter haftet, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht für das Verhalten des Fahrers, der das Kfz unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellt hat (vgl. NJW 20/2006, NJW- Aktuell/ Umschlag, Seite X, Heft vom 15.Mai 2006)
Weigert sich das Abschleppunternehmen, Ihnen Ihr Fahrzeug zurückzugeben, können Sie ihm eine Strafanzeige in Aussicht stellen und Schadensersatzforderungen wegen der Besitz- und Eigentumsstörung – diesmal begangen an Ihrem Auto, und nicht an einem fremden Parkplatz.
Haben Sie die Abschleppkosten bereits entrichtet, so fordern Sie diese ganz oder teilweise (den Teil der über € 110,-- + Standgebühr hinausgeht) zurück.
ACHTUNG!
Es muss erwähnt werden, dass der eine oder andere Richter bei den Abschleppfällen nicht gewillt ist, sich mit den komplizierten rechtlichen Fragen genau zu befassen. So kann es passieren, dass es heißt: „Haben Sie falsch geparkt oder nicht? Wenn ja, müssen Sie auch zahlen.“ Wer sich auf einen Rechtsstreit einlässt, muss also das Risiko des Unterliegens einkalkulieren. Eine Berufung ist wegen der geringen Summe meist nicht möglich.
Positive Entscheidungen:
AG Hamburg-Altona (Anerkenntnisurteil), 316 C 315/06:
Aktiv Transport zur Rückzahlung von € 280 verurteilt.
AG Hamburg-Altona (Anerkenntnis-Urteil), 318C C 239/07 v. 26.11.2007
„fifty/fifty“ Entscheidung:
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 24.8.2007, 318C C 22/07. Klage auf Rückzahlung in Höhe von € 246 wurde in Höhe von € 110 stattgegeben. Das Abschleppen sei im Prinzip erlaubt gewesen, aber zu teuer. Die Entscheidung wurde vom Landgericht Hamburg am 21.01.2008 (320 S 100/07) bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall wurde das Auto tagsüber von einem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgeschleppt
Zur Vertiefung (insbesondere für Rechtsanwälte):
„Kostenerstattung – Die Freihaltung privater Parkfläche durch Abschleppunternehmen“, Rechtsanwalt Dr. Christopher Woitkewitsch in MDR 2005/1023
Haben Sie noch Fragen? Telefonische Rechtsberatung unter 0900 1 - 77 54 41 von Montag bis Donnerstag jeweils 10 bis 18 Uhr (1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz).

Aus dem TZ Forum:

“an alle opfer ! ein befreundeter anwalt teilte mir folgendes mit: er vertrat eine frau deren auto mit der bekannten parkkralle versehen wurde und zur zahlung genötigt wurde. nachdem er diese sog. vorbereitungskosten zurückforderte (diese kosten dürfen nach dem ag münchen und dem bgh überhaupt nicht verlangt werden !) und eine anzeige wegen betruges ankündigte, falls nicht zurückbezahlt wird, hat herr gehrke den gesamten betrag zurücküberwiesen und gemeint es handelte sich um ein versehen (!!!). somit erkennt herr gehrke an, dass er die gesamten kosten für die parkkralle nicht verlangen kann. ich werde dieses schreiben, sobald wie möglich in parkräume blog (das sind wir ;-)) veröffentlichen lassen. alle die also diese kosten schon bezahlt haben, sollen sich auf dieses schreiben von herrn gehrke berufen und zur rückzahlung auffordern und mit einer anzeige wegen betruges drohen. selbstverständlich werde ich die polizei und staatsanwaltschaft darüber in kenntnis setzen, da herr gehrke sich neben der nötigung, auch des versuchten bzw. vollendeten betruges strafbar macht, sofern weiter rechtswidrig die vorbereitungskosten verlangt werden. in diesem sinne”

Opfer gesucht für weiteren TV Beitrag

Für einen weiteren TV Beitrag über die Machenschaften der Parkräume KG un den “Angeklagten G.”*  werden wieder Opfer gesucht.

Wer Interesse hat soll sich bitte direkt an Herrn Binder wenden. Hier die Email-Adresse daniel.binder@janus-tv.de.

Demnächst mehr wieder zu einem aktuellen Urteil.