Wer in die Fänge der Parkräume KG geraten ist und sein Fahrzeug nicht wiedergefunden hat, kann folgendermaßen vorgehen:
Bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts den geforderten Betrag der Parkräume KG als Sicherheit hinterlegen und sich die Hinterlegung bestätigen lassen.
Damit wird das von der Parkräume KG in Anspruch genommene Zurückbehaltungsrecht nach § 273 III BGB abgewendet und sie muss bei Vorlage des Hinterlegungsnachweises sofort das Auto herausgeben bzw. den Standort des Fahrzeugs verraten.
Auf diese Weise erhält man sein Fahrzeug zurück, ohne der Parkräume KG Geld geben zu müssen.
Die Herausgabe darf die Hinterlegungsstelle auf Antrag nur vornehmen, wenn
- sich alle Beteiligten einig sind und dies der Hinterlegungsstelle mitteilen
- eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich die Empfangsberechtigung ergibt
Wenn alle Betroffenen so handeln, so hätte sich die Abzocke der Parkräume KG durch akuten Geldmangel bald erledigt.