Schallende Ohrfeige vom Landgericht München I für Parkräume KG !

Parkräume KG kann nur 101,15 € für einen Abschleppvorgang verlangen ! Einkassiert wurden von der PRKG dagegen 279,65 € (!).

Wie wir schon berichtet haben, hält das LG München I, Az.: 31 S 3648/09 nur die reinen Abschleppkosten für gerechtfertigt. Parkräume KG hatte nach dieser Entscheidung des LG München nur einen Anspruch bezüglich der Abschleppkosten in Höhe von 85,00 € zuzüglich 19 % USt., also 101,15 €. Das LG München führt in seinem Urteil dazu aus: “Anderes gilt jedoch für die weiteren, von der Beklagten (Parkräume KG) geltend gemachten Kosten. Deren Begleichung erfolgte mangels Anspruchsgrundlage ohne Rechtsgrund und ist daher von ihr (Parkräume KG) zurückzuerstatten. Was der Grundstückseigentümer mit dem Dritten, hier der Beklagten, im Einzelnen vereinbart, insbesondere im finanziellen und wirtschaftlichen Bereich, betrifft nur deren Vertragsverhältnis und kann nicht den unberechtigt dort Parkenden zu etwas verpflichten und binden. Im Übrigen ist es auch jetzt noch nicht ganz nachvollziehbar, wie sich diese Kosten im Einzelnen zusammensetzen und wofür sie exakt im Einzelnen stehen.” Sofern der Grundstücksnutzer vorsteuerabzugsberechtigt ist, was bei Supermarktketten regelmäßig der Fall ist, so darf die entfallende Umsatzsteuer nicht berechnet werden.

Das Urteil ist rechtskräftig, die von PRKG beantragte Zulassung der Revision wurde nicht zugelassen.

Die vollständige Urteilsbegründung ist hier im “Urteile zum Download” nachzulesen.

Fazit: Von den geforderten Kosten der PRKG in Höhe von 279,65 € waren nur 101,15 € gerechtfertigt ! So etwas nennt man schamlose Abzocke! Somit keine Erstattung der sog. Grundgebühr, keine Kosten für Fotos, keine Kosten für Beweissicherung, keine Kosten für die unfreundlichen Mitarbeiter der PRKG, keine Fahrtkostenpauschale usw.

Wenn das keine schallende Ohrfeige für Parkräume KG ist, lieber Herr Gehrke ! Wir dachten, dass die Gefühlsjuristerei (O-Ton Ihres geschätzten Herrn Professors Lorenz) sich nur auf Amtsrichter bezieht, wenn sie etwas anderes (gegen PRKG) entscheiden. Da sagen wir mal “Es schweigt der Krümel wenn der Kuchen spricht!” oder die Torte wenn es vor das OLG geht. So kann man sich täuschen.

Juristisch und betriebswirtschaftlich gesehen war dieses Jahr eine einzige Katastrophe für PRKG, daher wohl auch die Stellenanzeige für einen neuen (unverbrauchten) Juristen. Vertraut Herr Gehrke etwa seinen beiden glücklosen Anwälten nicht mehr bedingungslos?

Wir erwarten in Kürze neue Urteile gegen Parkräume KG, diese werden wir dann in der Rechtssprechungsübersicht veröffentlichen und hoffen damit Abgezockten Mut zu machen, sich gegen PRKG zu wehren.