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Abgeschleppt oder Parkkralle dran? Was tun!

- Sehr Sehr viel Zeit und einen Anwalt

Abgeschleppt: Zahlen Sie nicht. Gehen Sie zum Anwalt und lassen Sie sich beraten. Eventuell versuchen Sie Ihr Auto über eine Einstweilige Verfügung herauszubekommen, dadurch zu bekommen, dass Sie Sicherheit beim Amtsgericht hinterlegen. Dann kann die Parkräume KG kein Zurückbehaltungsrecht mehr ausüben.

- Sehr viel Zeit:

Abgeschleppt: Parkräume KG anrufen, KEINE FAHRERDATEN ANGEBEN!, nach Standort fragen. Nicht auf Diskussionen einlassen, keine Auskünfte geben, Frage nach Standort wiederholen. Wenn diese nicht beantwortet wird sollten Sie einen Anwalt informieren: Auto abgeschleppt, Herausgabe vor Zahlung verweigert. Anzeige wegen Nötigung und auf Herausgabe des Fahrzeugs klagen.

Parkkralle dran: Sie sind noch vor Ort und Ihnen wird ein abschleppen angedroht. Zahlung verweigern Herausgabe verlangen und Polizei anrufen. Soll abgeschleppt werden im Auto sitzen bleiben. Mit Personen im Auto darf nicht abgeschleppt werden.

- Viel Zeit

Abgeschleppt: Umgebung absuchen, meist ist das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe abgestellt. Notfalls Freunde und Bekannte mit einspannen. Fahrzeug mitnehmen wenn gefunden und Rechnung abwarten. Wenn Rechnung kommt, angemessenen Teilbetrag überweisen (AG München: ca. 100,00 €) oder Zahlung verweigern mit Hinweis darauf, dass der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht bekannt ist und eine Halterhaftung bei Falschparken auf Privatgrund gemäß aktueller Rechtsprechung ausgeschlossen ist.


- Keine Zeit

Abgeschleppt: Parkräume KG anrufen, KEINE FAHRERDATEN ANGEBEN!, Termin vereinbaren Bezahlen unter Vorbehalt (idealwerweise haben Sie hierfür Zeugen), unbedingt Quittung oder Rechnung verlangen mit den einzeln aufgeführten Posten. Rechnungshöhe beanstanden und klagen.
oder
Rechtmäßigkeit der Rechnung anzweifeln und Gesamtsumme mit Hinweis darauf, dass der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht bekannt ist und eine Halterhaftung bei Falschparken auf Privatgrund gemäß aktueller Rechtsprechung ausgeschlossen ist zurückklagen.

 

- Anzeige erstatten? Mehrere Geschädigte haben bereits Anzeige erstattet wegen

  • Nötigung (der Umstand, dass Sie Ihr Auto nur gegen Sofortzahlung ohne genau Kostenabrechung herausbekommen kann als Nötigung gewertet werden)
  • Versuchter Betrug: Bestimmte Leistungen insbesondere Vorbereitungskosten dürfen Ihnen nicht angerechnet werden. Da die PRKG das immer wieder macht sollten Sie hier Anzeige erstatten.

Staatsanwaltschaft Augsburg wird Verurteilung wegen Erpressung beantragen !!

Jetzt wird es ganz eng für den Geschäftsführer der Parkräume KG .  Wie wir schon berichtet haben, wurde der Geschäftsführer der PRKG Joachim K. G. vor dem Amtsgericht Aichach wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Dagegen wurde bekanntermaßen von PRKG Berufung eingelegt, aber auch von der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg wird in der Berufungsverhandlung den GF der PRKG nun auch wegen Erpressung (!) anklagen und ein höheres Strafmaß fordern, so der Staatsanwalt Matthias Nickolai in der Sendung Kontrovers, Bayrisches Fernsehen vom 12.08.2009, Wahnsinn nachgehakt, der Abschlepp-Nepp. (Video unter http://www.br-online.de/bayerisches-fernsehen/kontrovers/kontrovers-wahnesinn-abschleppdienst-ID1250158814006.xml.).

Verhandlung ist wahrscheinlich noch im Herbst. Wir werden auf jeden Fall vor Ort sein und  berichten. Wer ebenfalls vor Ort sein will kann uns gerne eine Mail (parkraeume-watch@live.de) schreiben. Wir informieren, falls möglich, dann über den genauen Termin.

It´s showtime J.K., put on your best dress.

parkräume kg erleidet weitere schwere niederlage vor gericht:

1. parkräume kg im fall von ag münchen 432 C 5296/09 wieder zur vollständigen rückzahlung von vorbereitungskosten verurteilt !

2. parkräume kg im fall von ag münchen 412 C 15126/09 zur rückzahlung von 166,60 euro wegen zu hoher abschleppkosten verurteilt ! das gericht hält abschleppkosten nur in höhe von 100,00 eur für angemessen.

Weitere Niederlage für Parkräume KG – Amtsgericht München schiebt der Willkür von Parkräume kg einen Riegel vor, Parkräume KG in 2 Fällen verurteilt.

Einen guten Lauf haben die Herren der Parkräume KG nicht gerade. Erst Verurteilung wegen Nötigung, dann der sagenhaft schlechte bzw. peinliche Auftritt im ZDF und jetzt geht es weiter. In 2 Fällen wurde die PRKG verurteilt. Die Urteile stehen hier zum Download bereit.

Parkräume KG im Fall AZ 433 C 6766/09 vom Amtsgericht München auf vollständige Rückzahlung der sog. Vorbereitungskosten, d.h. das Auto wurde mit einer Parkkralle blockiert, (229,08 €) verurteilt !

Parkräume KGin fall 433 C 6767/09 vom Amtsgericht München auf Rückzahlung von 164 € wegen überhöhter abschleppkosten verurteilt. Parkräume kg hatte für einen Abschleppvorgang unverschämte 342,50 € (!) einkassiert !

Abgezockte sollen sich wehren, es hilft !!! Der Kampf geht weiter

Geschäftsführer der Parkräume KG verurteilt

Das Aichacher Amtsgericht hat den Geschäftsführer der Parkräume KG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Berufung wurde eingelegt. Mehr dazu unter

http://www.aichacher-zeitung.de/vorort/aichach/art18,5800

Pressespiegel:

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Parkräume KG wird vor Gericht geschleppt - Dienstag 03.02.2009 AG München

Wohl nicht ganz freiwillig wird der Geschäftsführer der Parkräume KG Gehrke erscheinen. Er wird sich gar genötigt fühlen, wenn er auf Anklagebank Platz nehmen wird. Wir sehen jetzt schon das Unverständnis in seinen Augen, wenn er oder sein Anwältchen dem Gericht erklären wird, dass er nur Parkplatzbesitzer von lästigen Falschparkern befreit und nun mal bei solchen Leuten hart sein muss. Sonst kommt er ja nie zu seinem Geld.

Für alle die hier dabei sein wollen: Die Sitzung findet am 03.02.2009 vor dem Amtsgericht München, Sitzungssaal A 122, 9.15 Uhr, im Strafjustizzentrum München, Nymphenburger Straße 16, statt.
Für alle die nicht dabei sein können: Wir werden Live aus dem Gerichtssaal bloggen. "Der Angeklagte nimmt auf der Anklagebank platz. Viele Kameras sind vor Ort. Schweiß auf seiner Stirn. Er trägt seinen besten Anzug. Sein Anwalt begleitet ihn." Ha Ha. Das wird ein Spass.

Für alle TV Freunde - mit dem Zweiten sieht man mehr: Das ZDF wird über den Prozeß berichten. Man sucht kurzfristig, bis Dienstag 03.02.2009, Geschädigte die für einen Bericht zur Verfügung stehen. Bitte Mail an Herrn Wilk vom ZDF: christian@nc-network.de
Wir laden hiermit auch alle Medienvertreter ein zu dem Termin zu erscheinen und über den Prozess zu berichten.

It´s showtime JoG. Put on your best dress. CU on Tuesday ;-)

Parkräume KG zahlt zu unrecht geforderte “Gebühren” für Parkkralle bzw. den Vorbereitungskosten zurück !!!

Auf freundlichen Hinweis des Anwalts eines Opfers, dass überhöht abgerechnet wurde und mit Klage wegen Betruges gedroht wird, hat die Parkräume KG sich entschuldigt und den geforderten Betrag zurückbezahlt. Angeblich handelt es sich um einen “Fehler”.

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Scheinbar hat die Parkräume KG, insbesondere der Geschäftsführer Joachim K. Gehrke, Angst vor weiteren Klagen.

Herrlich sagen wir da und können allen “Parkkrallen-Opfern” empfehlen das Geld unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zurückfordern, ansonsten die Einschaltung eines Anwaltes bzw. eine Strafanzeige wegen Betruges ankündigen.

Das Anschreiben des Anwalts und die Antwort der PRKG finden sich hier zum Download im PDF-Format. Download

Die Verbraucherzentrale Hamburg schreibt folgendes zu diesem Thema:

 

Schluss mit dem Abschlepp-Nepp!  Zahlungsaufforderungen privater Abschleppunternehmen zurückweisen. Sie haben Ihr Fahrzeug auf einem (leeren) Großparkplatz (z.B. bei einem Supermarkt oder bei einer Behörde) abgestellt und es wurde abgeschleppt? Sie sollen für das Abschleppen 145,00 € (nachts: 174 €) oder für die „Vorbereitung zum Abschleppen“ 55,68 € oder mehr zahlen? Ihr Fahrzeug sollen Sie erst dann wieder erhalten, wenn Sie die Rechnung gezahlt haben?

Kein Grund zur Panik: Die Rechtslage
Die Rechtslage in diesen Fällen ist eindeutig. Wer ohne die Zustimmung des Besitzers oder Eigentümers eines Grundstücks auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, begeht eine Besitzstörung (§ 858 BGB). Dies gilt für den Parkplatz auf Ihrem Grundstück ebenso wie für Parkplätze vor Supermärkten, Geschäften, Behörden, Krankenhäusern usw. Gegen diese Besitzstörung kann man sich wehren, zum Beispiel mit der Aufforderung, das Fahrzeug wegzufahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es (als letztes Mittel) auch möglich, das Fahrzeug abschleppen zu lassen (sog. Selbsthilferecht). Wer den Abschleppwagen ruft, muss dann erst einmal die Abschleppkosten zahlen und kann diese vom Besitzstörer ersetzt verlangen.

Die unzulässigen Praktiken der privaten Abschleppunternehmen
Die privaten Abschleppfirmen gehen so vor: Sie lassen sich von den Grundstücksbesitzern die Ansprüche auf Schadensersatz abtreten. Dies geschieht aufgrund von Verträgen zwischen den Grundstücksbesitzern und den Abschleppunternehmen schon bevor Sie überhaupt daran dachten, Ihr Fahrzeug „widerrechtlich“ abzustellen. Dieses Vorgehen der Abschleppunternehmen ist aber aus mehreren Gründen u n z u l ä s s i g. Da sich die Abschleppunternehmen das Selbsthilferecht der Grundstückbesitzer unabhängig vom Einzelfall abtreten lassen und in deren Namen tätig werden, wird die Notwendigkeit des Abschleppens im Einzelfall nicht überprüft. Außerdem verteilen die Abschleppunternehmen häufig Überweisungsträger an den Windschutzscheiben der geparkten Autos, mit denen sie Kosten für die Vorbereitung zum Abschleppen geltend machen, obwohl diese tatsächlich noch gar nicht eingeleitet wurden (der Abschleppwagen wurde noch gar nicht gerufen) .
Unser Tipp:
Zahlen Sie die Abschleppkosten nicht oder nur zum Teil (€ 110,-- für das Abschleppen + € 10,-- Standgebühr/ Tag sind nach Ansicht des Landgerichts gerechtfertig) nachdem Sie geprüft haben,
· ob die Schilder, die auf das Abschleppen bei unrechtmäßiger Benutzung des Parkplatzes hinweisen, gut sichtbar angebracht sind.
· ob das Vorgehen auf Grund von Unverhältnismäßigkeit unzulässig war (Wagen wurde nach Ladenschluss auf dem Kundenpark abgestellt und vor Ladenöffnung abgeschleppt).
· ob eine wirksame Abtretung vorliegt bzw. lassen Sie sich diese vorlegen („sonst könnte ja jeder kommen!). Es wurde schon berichtet, dass ein Unternehmen die erteilte Befugnis des Eigentümers weit überschritten hat (z.B. wenn er nachts abschleppt, es aber nur am Tage darf).
· ob überhaupt individuelle Vorbereitungsmaßnahmen zum Abschleppen getroffen wurden bzw. bestreiten Sie das solche getroffen wurden.
· ob Sie als Fahrzeughalter das Fahrzeug selbst geparkt haben. Wenn nicht, weisen Sie darauf hin, dass Sie nicht der richtige Anspruchsgegner sind (eine Auskunftspflicht, wer das Fahrzeug gefahren hat, trifft Sie nicht).
LG Hamburg vom 06.02.06 (Az. 318 S 111/05 und 316 C 119/05): Der Kfz-Halter haftet, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht für das Verhalten des Fahrers, der das Kfz unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellt hat (vgl. NJW 20/2006, NJW- Aktuell/ Umschlag, Seite X, Heft vom 15.Mai 2006)
Weigert sich das Abschleppunternehmen, Ihnen Ihr Fahrzeug zurückzugeben, können Sie ihm eine Strafanzeige in Aussicht stellen und Schadensersatzforderungen wegen der Besitz- und Eigentumsstörung – diesmal begangen an Ihrem Auto, und nicht an einem fremden Parkplatz.
Haben Sie die Abschleppkosten bereits entrichtet, so fordern Sie diese ganz oder teilweise (den Teil der über € 110,-- + Standgebühr hinausgeht) zurück.
ACHTUNG!
Es muss erwähnt werden, dass der eine oder andere Richter bei den Abschleppfällen nicht gewillt ist, sich mit den komplizierten rechtlichen Fragen genau zu befassen. So kann es passieren, dass es heißt: „Haben Sie falsch geparkt oder nicht? Wenn ja, müssen Sie auch zahlen.“ Wer sich auf einen Rechtsstreit einlässt, muss also das Risiko des Unterliegens einkalkulieren. Eine Berufung ist wegen der geringen Summe meist nicht möglich.
Positive Entscheidungen:
AG Hamburg-Altona (Anerkenntnisurteil), 316 C 315/06:
Aktiv Transport zur Rückzahlung von € 280 verurteilt.
AG Hamburg-Altona (Anerkenntnis-Urteil), 318C C 239/07 v. 26.11.2007
„fifty/fifty“ Entscheidung:
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 24.8.2007, 318C C 22/07. Klage auf Rückzahlung in Höhe von € 246 wurde in Höhe von € 110 stattgegeben. Das Abschleppen sei im Prinzip erlaubt gewesen, aber zu teuer. Die Entscheidung wurde vom Landgericht Hamburg am 21.01.2008 (320 S 100/07) bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall wurde das Auto tagsüber von einem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgeschleppt
Zur Vertiefung (insbesondere für Rechtsanwälte):
„Kostenerstattung – Die Freihaltung privater Parkfläche durch Abschleppunternehmen“, Rechtsanwalt Dr. Christopher Woitkewitsch in MDR 2005/1023
Haben Sie noch Fragen? Telefonische Rechtsberatung unter 0900 1 - 77 54 41 von Montag bis Donnerstag jeweils 10 bis 18 Uhr (1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz).

Aus dem TZ Forum:

“an alle opfer ! ein befreundeter anwalt teilte mir folgendes mit: er vertrat eine frau deren auto mit der bekannten parkkralle versehen wurde und zur zahlung genötigt wurde. nachdem er diese sog. vorbereitungskosten zurückforderte (diese kosten dürfen nach dem ag münchen und dem bgh überhaupt nicht verlangt werden !) und eine anzeige wegen betruges ankündigte, falls nicht zurückbezahlt wird, hat herr gehrke den gesamten betrag zurücküberwiesen und gemeint es handelte sich um ein versehen (!!!). somit erkennt herr gehrke an, dass er die gesamten kosten für die parkkralle nicht verlangen kann. ich werde dieses schreiben, sobald wie möglich in parkräume blog (das sind wir ;-)) veröffentlichen lassen. alle die also diese kosten schon bezahlt haben, sollen sich auf dieses schreiben von herrn gehrke berufen und zur rückzahlung auffordern und mit einer anzeige wegen betruges drohen. selbstverständlich werde ich die polizei und staatsanwaltschaft darüber in kenntnis setzen, da herr gehrke sich neben der nötigung, auch des versuchten bzw. vollendeten betruges strafbar macht, sofern weiter rechtswidrig die vorbereitungskosten verlangt werden. in diesem sinne”

Beschweren hilft

Eine Kundin eines REWE Supermarktes, und noch nicht Kundin der PRKG, hat sich bei der Filialleitung beschwert. Dem Leiter des Marktes war es nicht bewusst, wie gravierend das scheinbar ist und hat nun angekündigt die “Zusammenarbeit zu überprüfen”. Immerhin ein Teilerfolg.

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Die Kundin hat uns freundlicher Weise Ihr Anschreiben überlassen und sich damit einverstanden erklärt es hier zu veröffentlichen. Das Antwortschreiben des Marktleiters behandelt sie / wir auf dessen Wunsch vertraulich.

Ähnliches haben uns auch unsere hochgeschätzten Freunde vom nepperschlepper blog berichtet, der sich ebenfalls mit den Machenschaften der Parkräume KG auseinandersetzt.

Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ich wurde gestern am 30.09.08 „Opfer“ der Firma Parkräume KG auf dem Parkplatz der REWE AG in der Alramstrasse 14 in München.Ich hatte gestern Nachmittag nach/während meines Einkaufs meinen Autoschlüssel verloren und kam erst heute früh dazu, mit dem Ersatzschlüssel mein Auto abzuholen. Leider war der Parkplatz leer. ........

......Mag sein, daß die Firma Rewe mit diesen Taktiken weiteren Umsatz generiert, jedoch verliert sie ab sofort eine treue Kundin, die immerhin Einkäufe im Wert von mehreren hundert EUR im Monat für Private wie geschäftliche (Hotel) Zwecke getätigt hat.

AZ berichtet: Anklage wegen (gegen) Abschlepp-Abzocke(r)

Wie wir erfahren haben, hat laut einem Bericht der Abendzeitung vom 22.09 die Staatsanwaltschaft München in fünf Fällen Anklage gegen den Geschäftsführer der Parkräume KG und einen seiner Mitarbeiter wegen Nötigung bzw. versuchter Nötigung erhoben! Das die AZ heute so prominent darüber berichtet hat, begrüßen wir ausdrücklich und möchten uns nochmal bei dem Redakteur John Schneider für den Artikel bedanken. Unser Stammtisch zeigt auch Ergebnisse. Morgen ist übringens offener Stammtisch um 19.30 Uhr im Brünnstein.
Nichtdestotrotz: Die Geschäftsführung sieht der Anklage gelassen entgegen. Nun, dass sehen wir natürlich anders. Wir sind sicher, dass nun endlich diverse Herren bei der PRKG zur Vernunft gebracht werden.
PS: Vernunft setzt natürlich Verstand voraus. Fraglich, Fraglich ob das dann bei diversen Herren gegeben ist!

Hamburger Urteile

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die reinen Abschleppkosten auf max. 120 € ohne Verwahrung begrenzt sind !
LG HH 320 S 100/07
LG HH 318 C 22/07

Entscheidung des Oberlandesgericht München I gegen Parkräume KG

Die Geschäftsführung der Parkräume KG, kurz GFdPRKG, ist mal wieder vor Gericht gescheitert, diesmal vor dem Oberlandesgericht München.

Wie wir berichtet haben, hat die GFdPRKG einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Forenteilnehmer, der sich kritisch gegenüber den Methoden der Parkräume KG geäußert hat, gestellt. Dieser Antrag kam wurde vom Landgericht I München I abgelehnt (AZ 6 U 12392/08).
Mit dem Einspruch der GFdPRKG gegen diesen Beschluss ist die GFdPRKG nun in nächster Instanz vor dem Oberlandesgericht München auch gescheitert. AZ 6 O 12392 08

Da heben wir das Glas und freuen uns auf den nächsten Stammtisch der Freunde der GFdPRKG.